Diese Änderung der Rechtsprechung drängte sich deshalb auf, weil seit dem Inkrafttreten des geltenden Verjährungsrechts vom 1. Oktober 2002 sich einerseits die Verjährungsfristen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a und b (a)StGB verlängerten und diese andererseits von den Ruhe- und Unterbrechungsgründen befreit wurden (z.B. BGE 140 IV 145 E.3.1; BGE 92 IV 201 E. I.a; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 48 StGB mit Hinweisen).