45 berücksichtigt werden können, wenn die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber längere Zeit zurückliegt und der Täter sich inzwischen wohlverhalten hat. Das Gericht kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen. Diese Änderung der Rechtsprechung drängte sich deshalb auf, weil seit dem Inkrafttreten des geltenden Verjährungsrechts vom 1. Oktober 2002 sich einerseits die Verjährungsfristen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit.