denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 16.2 Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e (a)StGB Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e [a]StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1).