Angemerkt sei, dass nicht die von der Vorinstanz zitierten Richtlinien für die Strafzumessung (Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS]) in der Fassung vom 22. November 2013 zur Anwendung gelangen, sondern die aktuell geltenden. Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verbot der reformatio in peius zu beachten hat.