Es gelangt somit das zur Tatbegehung geltende Recht zur Anwendung, mithin die geltende Fassung bis 31. Dezember 2017. Aber es ist bereits hier zu erwähnen, dass es vorliegend – dies in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine Rolle spielt, da als Sanktionsart bei beiden Beschuldigten einzig die Geldstrafe in Frage kommt. Angemerkt sei, dass nicht die von der Vorinstanz zitierten Richtlinien für die Strafzumessung (Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS]) in der Fassung vom 22. November 2013 zur Anwendung gelangen, sondern die aktuell geltenden.