16. Allgemeines zur Strafzumessung 16.1 Anwendbares Recht und allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts sowie der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1678 ff.). Es gelangt somit das zur Tatbegehung geltende Recht zur Anwendung, mithin die geltende Fassung bis 31. Dezember 2017.