19 Abs. 1 lit. c BetmG – rechtliche Grundlagen und Subsumtion – wird vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1677 f.). Anders beurteilt die Kammer hingegen den subjektiven Tatbestand: Aus den vom Beschuldigten 2 eingereichten Unterlagen (Broschüren zur Herstellung von Hanfprodukten, Zeitungsartikel, Gerichtsentscheide, Einstellungsverfügungen usw.) sowie seinen Aussagen wurde deutlich, dass sein primärer Wille darauf gerichtet ist, dass sein Hanf als landwirtschaftliches Produkt anerkannt wird.