Es fehlt daher an einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Haupttat. Der Beschuldigte 2 ist daher von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im April 2014 in F.________/G.________ (N.________) durch Anstiftung zum Anbau von ca. 2'000 Cannabispflanzen, welche später einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwiesen, freizusprechen. 15.3 Ziff. 2 des Strafbefehls: Veräussern von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) Für den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit.