Er kann daher nicht als «willenloses Werkzeug» gelten, weshalb eine mittelbare Täterschaft vorliegend verneint werden muss. Ausgehend vom eventualvorsätzlichen Handeln von AL.________ kommt daher einzig eine Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB in Frage. Allerdings setzt dies voraus, dass eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat zumindest versucht wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall; AL.________ wurde für das Ansäen der Hanfsamen weder strafrechtlich verfolgt noch verurteilt. Es fehlt daher an einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Haupttat.