15.2.3 Subsumtion Die Vorinstanz ging von Anstiftung aus, unterliess es jedoch, sich zum subjektiven Tatbestand von AL.________ zu äussern. Die Kammer kam demgegenüber zum Beweisergebnis, dass AL.________ nicht als Unwissender in Bezug auf seinen Handlungen angesehen werden kann und aufgrund der Gesamtumstände zumindest in Kauf genommen hat, Hanf anzubauen, welcher später einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwies (vgl. Ziff. II.12.3.1.2 hievor). Er kann daher nicht als «willenloses Werkzeug» gelten, weshalb eine mittelbare Täterschaft vorliegend verneint werden muss.