24 StGB). Der mittelbare Täter missbraucht den Tatmittler als «willenloses» oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung. Der mittelbare Täter nützt entweder intellektuelle/psychische Defizite des Tatmittlers aus (z.B. Sachverhaltsirrtum, Hypnose, Drogen-/Alkoholeinfluss usw.) oder er nötigt den Tatmittler zur Tatausführung. Der mittelbare Täter wird bestraft, wie wenn er die Tat eigenmächtig ausgeführt hätte (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu vor Art. 24 StGB). 15.2.3 Subsumtion