43 Hingegen muss der Haupttäter bei der Verübung seiner Tat zumindest das Versuchsstadium erreicht haben (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 27 StGB; WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, N. 2 f. zu Art. 24 StGB). Handelt der Angestiftete vorsatzlos, kommt eine mittelbare Täterschaft in Betracht (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 24 StGB).