19 Abs. 1 lit. a BetmG) grundsätzlich korrekt wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1674 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Strafbarkeit der Anstiftung nach Abs. 1 gegeben ist, wenn (1) eine Haupttat vorliegt, (2) der Anstifter den Haupttäter zur Begehung der Haupttat bestimmt hat und (3) der Anstifter Vorsatz sowohl im Hinblick auf die Haupttat als auch auf das Bestimmen hat. Der Angestiftete muss tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt haben, wobei schuldhaftes Handeln nicht vorausgesetzt wird (sog. limitierte Akzessorietät).