im April 2014 in F.________/G.________ (N.________) beauftragte, ca. 2'000 Cannabispflanzen anzubauen, d.h. Samen zu säen, welche später einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwiesen, lässt sowohl die rechtliche Qualifikation der Anstiftung als auch die rechtliche Qualifikation der mittelbaren Täterschaft zu, welche im Folgenden zu prüfen sind. 15.2.2 Theoretische Ausführungen zur Anstiftung (Art. 24 Abs. 1 StGB) und zur mittelbaren Täterschaft Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Anstiftung (Art. 24 Abs. 1 StGB) zum Anbau von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit.