Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. November 2018 vor, Ziff. 1 des Strafbefehls vom 9. August 2017 betreffend den Beschuldigten 2 (pag. 768) auch unter dem Aspekt der Anstiftung zum Anbau von Betäubungsmitteln zu würdigen (pag. 1201). Die Kammer brachte einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt anlässlich der Berufungsverhandlung an (vgl. Ziff. I.5. hiervor). Der vorliegend erstellte Sachverhalt (vgl. Ziff. II.12.3.1.2), wonach der Beschuldigte 2 AL.________ im April 2014 in F.________/G.__