Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung wurde zudem deutlich, dass der Beschuldigte 2 selbst keinen Zweifel hat, dass es keinen Unterschied zwischen ihm als Privatperson und der P.________ AG gibt. So führte er auf die Frage, ob er die CHF 900'000.00 für sich selber als Privatperson oder im Namen der P.________ geltend mache, Folgendes aus: «Alles ist P.________. Der B.________ ist der omnipotence in der P.________.» (vgl. pag. 1910 Z. 37 ff.; pag. 1913 Z. 19 ff.). 15.2 Ziff. 1 des Strafbefehls: Beauftragen eines Dritten zum Anbau von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG) 15.2.1 Vorbemerkungen /