Als weiteres Argument für diese auch von der Kammer geteilten Schlussfolgerung ist der durch den Beschuldigten 2 vor der Vorinstanz gestellte Antrag, wonach ihm eine Entschädigung von etwa CHF 270'000.00 aufgrund der Gewinneinbusse der P.________ AG auszurichten sei. Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung wurde zudem deutlich, dass der Beschuldigte 2 selbst keinen Zweifel hat, dass es keinen Unterschied zwischen ihm als Privatperson und der P.________ AG gibt.