Dass der Mietvertrag und der Auftrag mit AL.________ [sowie sämtliche den Kauf dokumentierenden Urkunden] zivilrechtlich von der P.________ AG abgeschlossen bzw. erteilt wurden und B.________ in diesem Zusammenhang als Gesellschaftsorgan aufgetreten ist, vermag an der strafrechtlichen Zurechenbarkeit der fraglichen Handlungen nichts zu ändern. Der Einwand von B.________ ist daher nicht stichhaltig. Die relevanten Handlungen, welche zivilrechtlich von der P.________ AG, vertreten