46 f.): Das Schweizerische Strafrecht knüpft mit Ausnahme der Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB an der Strafbarkeit von Menschen an (vgl. BSK StGB–NIGGLI/GFELLER, Art. 102 N 9 ff.). Auch die Strafbestimmungen in Art. 19 Abs. 1 BetmG sind demnach grundsätzlich Individualstraftaten. Gemäss Art. 102 Abs. 1 StGB werden Verbrechen oder Vergehen, die in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen werden, dem Unternehmen zugerechnet, wenn die entsprechende Straftat wegen eines Organisationsmangels keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann.