19 Abs. 1 lit. a und d BetmG schuldig zu sprechen ist. 15. B.________ 15.1 Zurechenbarkeit der Handlungen Der Beschuldigte 2 machte wiederholt geltend, dass ihm als Privatperson das Verhalten der P.________ AG nicht zugerechnet werden könne und die P.________ AG hätte angeklagt werden müssen (pag. 1009). Die Vorinstanz führte hierzu unter dem Titel Zurechenbarkeit der Handlungen Folgendes aus (S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 46 f.): Das Schweizerische Strafrecht knüpft mit Ausnahme der Strafbarkeit des Unternehmens nach Art.