Bei einem Sachverhaltsirrtum fehlt es dem Beschuldigten kurz gesagt am Vorsatz hinsichtlich der Wissensseite der objektiven Tatbestandselemente (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 13 StGB). Die Kammer ist gestützt auf die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel zum Schluss gekommen (vgl. Ziff. II.12.2.3.2 oben), dass der Beschuldigte 1 zumindest eventualvorsätzlich handelte, was gleichzeitig einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB ausschliesst. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor, weshalb der Beschuldigte 1 nach Art. 19 Abs. 1 lit.