Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 anlässlich seiner Einsprache gegen den Strafbefehl einen Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB geltend machte. Nach Art. 13 Abs. 1 StGB ist von einem Sachverhaltsirrtum auszugehen, wenn der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt hat, wobei das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt beurteilt, den er sich vorstellte. Bei einem Sachverhaltsirrtum fehlt es dem Beschuldigten kurz gesagt am Vorsatz hinsichtlich der Wissensseite der objektiven Tatbestandselemente (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl.