Aufgrund des Beweisverfahrens ist ebenfalls erstellt, dass A.________ den Hanf vom Feld in G.________ anschliessend getrocknet, gerüstet (d.h. die Blätter und Stängel entfernt), die Blüten se- 41 pariert und abgewogen sowie verpackt hat. A.________ ist daher auch wegen des Herstellens von Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen.