– verurteilt und dann ausgeschafft worden war. A.________ handelte folglich zumindest mit Eventualvorsatz, weil er es für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, dass die Pflanzen einen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufweisen würden. Die meisten Pflanzen auf dem Hanffeld haben im Zeitpunkt der Beprobung den gesetzlichen THC- Grenzwert überschritten. Ob dies im Moment des Erwerbs auch bereits der Fall war, ist nicht erheblich, weil bereits der Erwerb einer Pflanze, die später den illegalen Wirkstoff entwickeln wird, strafbar ist. A.________ ist daher des Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen.