__ AG hätten zurückverkauft werden können. Zudem wären kaum aufwändige Sicherheitsvorkehren, wie die nächtliche Bewachung oder das Installieren einer Alarmanlage, getroffen worden, wenn es sich lediglich um Industriehanf gehandelt hätte. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich A.________ auch nicht im Geringsten über die geltenden Vorschriften im Hanfanbau informiert hat und dies obwohl er immerhin wusste, dass sein Stiefbruder AB.________ wegen Hanfgeschäften bzw. -anbau – wohlbemerkt auch in Zusammenhang mit B.________ – verurteilt und dann ausgeschafft worden war.