Die Argumentation des Beschuldigten, er hätte nicht gewusst, dass der Hanf den THC-Grenzwert überschritten habe, überzeugt nicht, es handelt sich lediglich um eine Schutzbehauptung. A.________ hat überhaupt keine Vorsichtsmassnahmen ergriffen, so hat er namentlich nicht kontrolliert, ob Hanf aus dem Sortenkatalog ausgesät wurde. Auch der hohe Kaufpreis von CHF 32'400.00 lässt bereits auf die Intention zum Betäubungsmittelanbau schliessen. Dieser Kaufpreis für das Feld mitsamt dem Aufwand für das Bewachen, das Ernten, das Verarbeiten etc. wäre auf keinen Fall mehr rentabel gewesen, wenn später lediglich 150–200 kg Industriehanf an die P.________ AG hätten zurückverkauft werden können.