Das Hanffeld befand sich unmittelbar neben seinem Domizil und die Herrschaftsmöglichkeit bestand entsprechend bereits durch die räumliche Nähe. Zudem geht die Herrschaftsmöglichkeit auch aus der Vereinbarung mit AL.________ hervor, wonach letzterer lediglich zur Aussaat und zur anfänglichen Pflege der Pflanzen beigezogen war. Den Herrschaftswillen manifestierte B.________ auch durch seine Präsenz auf dem Hanffeld und durch die Anleitung des Anbaus. Er hatte demzufolge bis zum Zeitpunkt des Verkaufs tatsächliche Verfügungsmacht über die Hanfpflanzen. Mit dem Verkauf ging diese auf A.________ über, wodurch eine Übergabe der Betäubungsmittel erfolgte.