_ erstellt, dass sich auf dem Feld mindestens 2'000 Hanfpflanzen befanden. Die Analysen des IRM ergaben, dass ein Teil der Hanfpflanzen den THC-Grenzwert von 1,0 % überstieg und es sich entsprechend um verbotene Betäubungsmittel handelt. Das fragliche Grundstück stand im Eigentum von AL.________. Dieser wurde von B.________ mit der ersten Aussaat beauftragt. Dennoch hatte B.________ von der Aussaat bis zur Übereignung an A.________ stets die tatsächliche Sachherrschaft über die Hanfpflanzen. Das Hanffeld befand sich unmittelbar neben seinem Domizil und die Herrschaftsmöglichkeit bestand entsprechend bereits durch die räumliche Nähe.