40 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die P.________ AG bzw. B.________ die Hanfpflanzen bei Erreichen einer Grösse von 30–50 cm gegen Entgelt an A.________ übergeben hat (zur Abgrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeiten zwischen der P.________ AG und B.________, vgl. Ziff. C.IV.1.4.3 hiernach). Zivilrechtlich handelt es sich dabei um einen Kaufvertrag i.S.v. Art. 184 ff. OR. Weiter ist anhand der Aussagen von B.________ bzw. AM.________ erstellt, dass sich auf dem Feld mindestens 2'000 Hanfpflanzen befanden.