a und d BetmG) Für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand des Erwerbs und der Herstellung von Betäubungsmitteln kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1673 f.). Hinsichtlich der Subsumtion erwog die Vorinstanz ebenso zutreffend: