BetmG nichts zu ändern. Der Beschuldigte 1 handelte zudem vorsätzlich, zumal er um den THC-Gehalt und dessen Wirkung wusste und dies auch wollte, war doch sein primäres Ziel darauf gerichtet, Geld zu verdienen. Des Weiteren sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte 1 ist daher wegen Veräusserung von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. 14.3 Ziff. 3 des Strafbefehls: Erwerb und Herstellung/Verarbeitung von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG)