Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts – und somit der grundsätzlich rechtlichen Würdigung der Vorinstanz – haben sich keine Änderungen ergeben. Dass die Kammer beweismässig von einem Tatzeitraum vom 26. August 2012 bis zum 25. Mai 2014 bzw. 15. August 2014 und von einer verkauften Menge Cannabis von 162 Gramm an L.________ und 200 Gramm an M.________ ausgeht, vermag an der Erfüllung des Tatbestandes von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG nichts zu ändern.