Beide Abnehmer kauften das veräusserte Cannabis eingestandenermassen zum Konsum als Betäubungsmittel und beurteilten dessen Qualität mindestens als mittelmässig. Es besteht unter diesen Umständen kein Zweifel, dass das veräusserte Cannabis den THC-Grenzwert von 1 % überschritten hat. A.________ handelte offensichtlich direktvorsätzlich. Sein Wille war darauf gerichtet, das Cannabis zu veräussern. […]