19 Abs. 1 lit. c BetmG kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1672). 14.2.2 Subsumtion Die Vorinstanz kam unter dem Titel Subsumtion zu folgendem Schluss (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1672): Indem A.________ die gemäss Beweisergebnis erstellten Mengen Cannabis an L.________ und M.________ übergeben hat und dafür im Gegenzug Geld erhielt bzw. teilweise eine Geldforderung gegenüber den Abnehmern begründete, erfüllte er den objektiven Tatbestand des Veräusserns klar.