Jede einzelne Handlung erfüllt den objektiven Tatbestand. Anbauer kann daher auch sein, wer die Pflanze nicht ausgesät hat, sondern sie lediglich pflegt oder aufzieht. Der Anbau setzt nicht zwingend eine gärtnerische Pflege der Einsaat oder der Einpflanzung voraus. Anbau liegt auch dann vor, wenn die Samen einfach ausgesät werden und man dann die Pflanze selbständig heranwachsen lässt und der Erfolg der Aussaat der Witterung überlassen wird (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 186 f.). Auch der Anbau ist nur vorsätzlich möglich, wobei Eventualvorsatz genügt.