Betreffend die Rüge der Probeentnahmen wird zudem auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_1113/2013 vom 30. Juni 2014 verwiesen. Für die teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 1 infolge Verjährung wird auf Ziff. I.6. hiervor verwiesen.