». Die Kammer weist somit nochmals darauf hin, dass es seit 1. Juli 2011 gesetzlich keine Unterscheidung zwischen Industriehanf und Drogenhanf (mehr) gibt. Nach dem Wortlaut der früheren Fassung von Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art. 19 Ziff. 1 BetmG war nur der Hanfanbau zum Zweck der Betäubungsmittelgewinnung strafbar. Selbst bei hohem THC-Gehalt war der Anbau zu anderen Zwecken erlaubt (vgl. BGE 130 IV 83 E. 1.1). Das Element der Zweckbestimmung wurde jedoch mit der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Revision des BetmG fallengelassen. Seither ist nunmehr allein entscheidend, wie hoch der THC- Gehalt der Hanfpflanze ist.