Wie bereits dargelegt, nahm der Beschuldigte 2 einen höheren THC-Gehalt der Pflanzen in Kauf, weil er sich im Recht fühlt(e). Für die Kammer ist daher erstellt, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 im Frühsommer 2014 in F.________/G.________ (N.________) ca. 2'000 Cannabispflanzen (zum Kaufpreis von CHF 32'400.00 (inkl. MwSt.)) veräusserte, welche später einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwiesen. III. Rechtliche Würdigung