37 Der Vorwurf gegen den Beschuldigten 2 (Verkäufer) bildet das Gegenstück zum Vorwurf gegen den Beschuldigten 1 (Käufer) hinsichtlich desselben Vorgangs. Es kann daher sowohl in Bezug auf die vorhandenen Beweismittel als auch für die Beweiswürdigung auf das unter Ziff. II.12.2.3.1 und Ziff. II.12.2.3.2 hiervor verwiesen werden. In Bezug auf das Wissen und Wollen kann auf das unter Ziff. II.12.3.1.2 hiervor Ausgeführte verwiesen werden.