206 Z. 160 f. und Z. 198 ff.). Er hat daher zumindest in Kauf genommen, dass es sich bei dem von ihm angesäten Hanfsamen nicht um legalen Hanf handelte. Für die Kammer ist daher erwiesen, dass der Beschuldigte 2 AL.________ im April 2014 in F.________/G.________ (N.________) beauftragte, ca. 2'000 Cannabispflanzen anzubauen, d.h. Samen zu säen, welche später einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwiesen. 12.3.2 Vorwurf gemäss Ziff. 2 des Strafbefehls In Ziff. 2 des Strafbefehls wird dem Beschuldigten 2 Folgendes zum Vorwurf gemacht (pag. 768): Der Beschuldigte verkaufte A.___