326 Z. 211; pag. 512; pag. 1585). Er nahm somit bewusst einen höheren THC-Gehalt der Pflanzen in Kauf, dies weil er sich im Recht fühlt(e). Der THC-Gehalt war dem Beschuldigten 2 – plakativ gesagt – schlichtweg egal. Auch AL.________ kann in Bezug auf seine Handlungen nicht als Unwissender gelten. Er und der Beschuldigte 2 würden in einem kleinen Dorf leben, «jeder kennt dort jeden» (pag. 1217 Z. 25 f.). Er wusste um den Ruf des Beschuldigten 2 und dass dieser bereits in der Vergangenheit wegen seines Hanfgeschäfts strafrechtlich verfolgt worden war (vgl. pag. 206 Z. 160 f. und Z. 198 ff.).