Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Dass der Beschuldigte 2 AL.________ beauftragte, die Hanfsamen anzusäen, ist mit Blick auf die vorhandenen Beweismittel klar erstellt und wird überdies von keiner der Parteien bestritten (pag. 209; pag. 203 Z. 25 ff.; pag. 324 Z. 107 ff.; pag. 330 Z. 432; pag. 1217 Z. 32 f; pag. 1218 Z. 32 ff.; pag. 1913 Z. 35 ff.). Es sind denn auch keinerlei Gründe ersichtlich, warum der Zeuge unwahre Aussagen machen sollte.