I.3. verwiesen. Soweit von Relevanz, wird darauf im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung direkt eingegangen. 12.3.1.2 Beweiswürdigung Die Vorinstanz würdigte die hier zu interessierenden Beweise wie folgt (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1667): Es ist unbestreitbar, dass B.________ namens der P.________ AG mit AL.________ einen Mietvertrag über das Hanffeld abgeschlossen hat (pag. 209) und dass AL.________ darauf im Auftrag der P.________ AG Hanf gesät hat (Aussagen AL.________: pag. 203 Z. 30 ff.; Aussagen B.________: pag. 323 Z. 25; 330 Z. 432).