Daran ändert auch der vom Beschuldigten 1 nachgereichte Anbau- und Abnahmevertrag 2014 und die vom Beschuldigten 2 eingereichten Urteile – vor der Gesetzesrevision 2011 stammend – nichts. Für die Kammer ist daher erstellt, dass der Beschuldigte 1 vom Beschuldigten 2 ca. 2'000 Hanfpflanzen im Frühsommer 2014 in F.________/G.________ (N.________) erwarb, welche später einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwiesen und diese an der D.________ in E.________ verarbeitete bzw. daraus eine unbestimmte Menge Cannabis mit einem durchschnittlichen THC- Gehalt von mehr als 1 % herstellte. 12.3 B.__