Zudem sagt das Aussehen nichts über den THC-Gehalt aus. Weiter gehen die Argumente des Beschuldigten 2, wonach die N.________ Behörden den THC-Gehalt über 1 % nicht als problematisch ansehen (z.B. pag. 496), fehl und spielen keine Rolle. Im Übrigen wird erneut erwähnt, dass der Zweck der Betäubungsmittelherstellung seit dem 1. Juli 2011 keine Rolle mehr für die strafrechtliche Beurteilung spielt. Daran ändert auch der vom Beschuldigten 1 nachgereichte Anbau- und Abnahmevertrag 2014 und die vom Beschuldigten 2 eingereichten Urteile – vor der Gesetzesrevision 2011 stammend – nichts.