_ gezeigte «Ordonannce de classement du 16 septembre 2014» des Kantons N.________ – und die diversen anderen durch den Beschuldigten 2 eingereichten Urteile – nichts zur Entlastung der Vorwürfe beitragen kann, handelt es sich weder um den hier relevanten Zeitraum noch um die gleichen Hanfpflanzen. Auch die Aussage von AF.________ betreffend die Qualität des Hanfes trägt nichts zur Entlastung beider Beschuldigten bei. AF.________ sah die Hanfpflanzen auf dem Feld, also vor der Bearbeitung (Trocknen in der Scheune). Zudem sagt das Aussehen nichts über den THC-Gehalt aus.