Zu diesem Zweck gab er denn auch seine Erwerbstätigkeit auf, sobald er mit dem «Durchdiener» fertig war, um sich ein neues Standbein aufzubauen. Seine Aussagen, wonach er nicht investiert hätte, wenn es nicht Industriehanf gewesen wäre, sind mit Blick auf die relativ hohe Summe für den Hanf und sein deliktisches Verhalten (Verkauf von Cannabis, vgl. Ziff. II.12.2.2.2 oben) hingegen unglaubhaft und müssen als Schutzbehauptung angesehen werden. Gestützt auf den vom Beschuldigten 1 eingereichten Anbau- und Abnahmevertrag 2014 vom 2. bzw. 8. Juli 2014 (pag. 1887), die Aussagen von AL.