davon ausgegangen werden, dass er zumindest eine Überschreitung des THC- Gehalts bewusst in Kauf nahm. Jedoch ist klar festzuhalten, dass in der Parallelwertung in der Laiensphäre der THC-Grenzwert von 1 % durchaus bekannt war und somit auch dem Beschuldigten 1. Auf die Aussagen des Beschuldigten 2 durfte und konnte er sich nicht verlassen (vgl. dazu Ausführungen zu Art. 13 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] unter Ziff. III.14.3). Die Offenlegung des Hanffeldes gegenüber der Polizei kann zudem nicht darauf zurückgeführt werden, dass er von der Legalität des Hanffeldes überzeugt gewesen ist, zumal die