Die Frage der Zulässigkeit des Hanfanbaus und damit des THC-Grenzwertes war damit offensichtlich ein Thema. Mit Blick auf sein im gleichen Zeitraum getätigtes deliktisches Verhalten (vgl. Ziff. II.12.2.1.2 und Ziff. II.12.2.2.2 hiervor), seinen Hanf-Kenntnissen, seiner familiären Vorgeschichte (pag. 86 Z. 67 ff.; pag. 89 Z. 165 ff.; pag. 13 Z. 113 ff.; pag. 267 Z. 48 ff.; pag. 298 Z. 143 ff.; pag. 104) sowie den Ruf des Beschuldigten 2 (pag. 206 Z. 160 f.; pag. 259 Z. 35 ff.; pag. 259 Z. 49 f.; pag. 260 Z. 68) muss davon ausgegangen werden, dass er zumindest eine Überschreitung des THC- Gehalts bewusst in Kauf nahm.