Allerdings hat der Beschuldigte 1 in Bezug auf das geltende Recht eine grosse Gleichgültigkeit an den Tag gelegt oder versuchte zumindest, die Behörden in diesem Glauben zu lassen. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 2. Oktober 2014 sagte er, er habe um die Grenze des THC-Gehalts nicht gewusst und es habe ihn nicht beschäftigt. Er glaube aber, dass der Grenzwert bei 1 % liege (pag. 270 f. Z. 214 ff.). Diesen Angaben widerspricht er gleich selber, wenn er ausführt, der Beschuldigte 2 habe ihm die Legalität wiederholt mündlich zugesichert und mit Unterlagen untermauert. Die Frage der Zulässigkeit des Hanfanbaus und damit des THC-Grenzwertes war damit offensichtlich ein Thema.